Unsere AGB als download

AGB.pdf (79.5 KiB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen Gebrüder Berens GmbH

1.Geltungsbereich und Vertragsabschluß

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle durch uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Das gilt auch gegenüber abweichenden Bedingungen des Bestellers, spätestens mit der vorbehaltlosen Annahme unserer Lieferungen gelten unsere Lieferbedingungen als anerkannt. Gegenbestätigungen des Bestellers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Eine Bestellung ist erst dann angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt ist. Das gleiche gilt für nachträgliche Änderungen der Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
  3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Das gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen.

2.Preise

  1. Unsere Preise gelten gemäß der jeweiligen gültigen Preisliste oder unserem Angebot. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Es ist zuzüglich zum Preis die jeweils am Tag der Lieferung geltende Mehrwertsteuer zu zahlen.
  2. Verpackung berechnen wir zu den Selbstkosten. Mehrkosten für Eil- und Expressgut trägt der Kunde, ebenso Sperrgutgebühren.
  3. Für Kleinaufträge werden Mindermengen- und Rüstkostenzuschläge berechnet.
  4. Mehrkosten, die uns durch nachträgliche Änderungen des Auftrages entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.
  5. Skizzen, 3D-Entwürfte, Muster und ähnliche Vorarbeiten für Aufträge, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3.Zahlungen

  1. Die Zahlung ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Skonto gewähren wir nur auf den Nettowarenwert, also ohne Kosten für Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten.
  2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährleistung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller, sie sind vom Besteller unverzüglich nach Inrechnungstellung zu zahlen. Bei Hereinnahme von Wechseln haften wir nicht für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung der Wechsel, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  3. Bei Sonderanfertigungen oder bei sonstigen Vorleistungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
  4. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderung aufrechnen, einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Pflichten zur Garantieleistung nicht nachgekommen sind.

4.Zahlungsverzug

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so können wir Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung geleistet hat.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. An die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank tritt ab dem 1.1.1999 der jeweilige, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebene, Basiszins. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5.Lieferung und Annahme

  1. Lediglich die schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Inhalt und Umfang der Lieferung und Leistung maßgebend.
  2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Anderenfalls haben Angaben über Lieferfristen oder Liefertermine die Bedeutung von Hinweisen. Die Lieferzeit beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die von uns bestätigten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder bei Abrufvereinbarungen die Meldung der Versandbereitschaft abgegangen Lieferverzögerungen geben keine Anspruch auf Vertragsstrafe.
  3. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
  4. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Geliefert wird gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen. Falls nichts anderes vereinbart wird, bestimmen wir Versandweg und Versandart. Für Fehler bei der Durchführung oder des Versandes haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Nimmt der zur Abholung verpflichtete Besteller – oder der Besteller von Abrufaufträgen – die Ware nicht ab, obwohl die Lieferfrist abgelaufen und er benachrichtigt worden ist, dass die Ware zur Verfügung gestellt wurde, so sind wir berechtigt die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern oder Vergütung der Kosten zu verlangen, wenn wir sie in eigenen Räumen einlagern. Überschreitet der Abnahmeverzug zwei Wochen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die Nichtabnahme auf von ihm nicht zu vertretenen Gründen beruht. Ist der Abnahmeverzug vom Besteller nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, der Besteller hat aber keinen Anspruch auf Schadenersatz.

6.Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zu Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt – sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen: Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt unsere Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entsehende Sache gilt im Übringen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  5. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, sobald sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigen.

7.Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Für Mängel haften wir nur wie folgt:
  2. a) Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen. b) Der Besteller hat die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Produktionsfreigabe auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Produktionsfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung.
  3. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware bei uns eintrifft.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  5. Betrifft der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Gegenständen, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  6. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teilsendung für den Besteller ohne Interesse ist.
  7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des eigenen Anspruches gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Besteller abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
  8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
  9. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  10. Der Lieferant gewährleistet, dass Lieferungen den in Deutschland geltenden produktrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

8.Verwahren, Versicherungen

  1. Vorlagen, Zeichnungen, Rohstoffe, Druckträger, Werkzeuge und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für die Beschädigung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenständer versichert werden, so hat der Besteller die Versicherung selbst
    zu besorgen.

9.Vorrichtungen und Urheberrecht

  1. Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Vorlagen zur Durchführung des Auftrages, die von uns hergestellt sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn anteilige Kosten in Rechnung gestellt wurden.
  2. Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Patente oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.

10.Impressum

  1. Wir können auf Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Besteller kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran eine überwiegendes Interesse hat.

11.Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort ist der in der Lieferbedingung benannte Ort. Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die jeweils gültigen INCOTERMS
  2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, ist je nach der sachlichen Zuständigkeit das Amtsgericht Siegen bzw. das Landesgericht Hagen, wenn der Besteller Vollkaufmann im Sinnes HGB ist.
  3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Lieferungsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  4. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

12.Sonstiges

  1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches Recht.
  2. Wir sind befugt, im Rahmen der geschäftsmäßigen Beziehungen uns anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung unseres Auftrages zu verarbeiten, d. h. zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen.